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Bewerbungsgespräch: Welche Fragen sind erlaubt – und wann dürfen Bewerber schweigen?Darf der Arbeitgeber nach Kinderwuns...
29/10/2026

Bewerbungsgespräch: Welche Fragen sind erlaubt – und wann dürfen Bewerber schweigen?

Darf der Arbeitgeber nach Kinderwunsch, Krankheiten oder Vorstrafen fragen? Nicht jede Frage im Vorstellungsgespräch ist rechtlich zulässig.

🔹 Privatsphäre schützen: Fragen etwa zu Schwangerschaft, Familienplanung oder sexueller Orientierung sind grundsätzlich unzulässig, wenn kein rechtlich anerkannter Ausnahmefall vorliegt.

🔹 Das „Recht zur Lüge“: Auf unzulässige Fragen müssen Bewerber grundsätzlich nicht wahrheitsgemäß antworten. Bewusste Falschangaben auf zulässige, wesentliche Fragen können dagegen rechtliche Konsequenzen haben.

🔹 Vorstrafen: Fragen sind nur zulässig, wenn sie einen konkreten Bezug zur ausgeschriebenen Stelle haben und ein berechtigtes Interesse besteht.

🔹 Was dürfen Arbeitgeber fragen? Qualifikationen, berufliche Erfahrungen, erforderliche Kenntnisse und die Verfügbarkeit sind grundsätzlich zulässige Themen, soweit sie für die Stelle relevant sind.

Was bedeutet das für die Praxis?

👉 Arbeitgeber sollten strukturierte Bewerbungsgespräche führen und Fragen konsequent an den Anforderungen der Stelle ausrichten.

👉 Bewerber sollten unzulässige Fragen dokumentieren und mögliche Ansprüche prüfen lassen. Wichtig: Für Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG gilt grundsätzlich eine zweimonatige Ausschlussfrist.

Fazit: Ein rechtssicheres Bewerbungsgespräch schützt die Privatsphäre der Bewerber und hilft Arbeitgebern, Diskriminierungsrisiken zu vermeiden.

Wir beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Fragen des Bewerbungsverfahrens und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Abmahnung erhalten: Muss ich sofort unterschreiben?Der Arbeitgeber legt eine Abmahnung vor und fordert eine Unterschrift...
27/10/2026

Abmahnung erhalten: Muss ich sofort unterschreiben?

Der Arbeitgeber legt eine Abmahnung vor und fordert eine Unterschrift. Doch was gilt rechtlich?

Die wichtigsten Fakten im Überblick:

🔹 Keine Unterschriftspflicht: Eine Abmahnung ist grundsätzlich auch ohne Ihre Unterschrift wirksam. Die Weigerung, sie zu unterschreiben, ist für sich genommen kein weiterer Pflichtverstoß.

🔹 Vorsicht bei Empfangsbestätigungen: Eine Unterschrift kann lediglich den Erhalt bestätigen. Prüfen Sie aber genau, ob Sie mit dem Wortlaut zugleich Vorwürfe anerkennen oder weitere Erklärungen abgeben.

🔹 Nicht jede Abmahnung ist wirksam: Pauschale Vorwürfe, falsche Tatsachen oder eine fehlende Warnfunktion können die Abmahnung angreifbar machen.

🔹 Sie können sich wehren: Je nach Einzelfall kommen eine Gegendarstellung, das Verlangen nach Entfernung aus der Personalakte oder eine gerichtliche Überprüfung infrage.

🔹 Keine automatische Frist von drei Wochen: Für die Abmahnung selbst gilt grundsätzlich nicht die dreiwöchige Klagefrist. Geht Ihnen später eine Kündigung zu, müssen Sie diese Frist für eine Kündigungsschutzklage beachten.

Was sollten Sie tun?

✔️ Ruhe bewahren und nichts überstürzt unterschreiben.
✔️ Vorwürfe und Gesprächsverlauf dokumentieren.
✔️ Beweise sichern und die Abmahnung rechtlich prüfen lassen.

Fazit: Eine Abmahnung ist ein ernstes Warnsignal, aber kein Grund zur Panik. Welche Reaktion sinnvoll ist, hängt vom konkreten Sachverhalt und der arbeitsrechtlichen Strategie ab.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir unterstützen Sie bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Rechte.

📧 [email protected]

Betriebsrat und Gehaltsdaten: Wie weit reicht das Einsichtsrecht?Betriebsräte müssen Entgeltstrukturen überprüfen können...
22/10/2026

Betriebsrat und Gehaltsdaten: Wie weit reicht das Einsichtsrecht?

Betriebsräte müssen Entgeltstrukturen überprüfen können. Doch bei der Weitergabe von Gehaltsinformationen sind klare datenschutzrechtliche Grenzen zu beachten.

🔹 Einsichtsrecht: Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG darf der Betriebsrat unter den gesetzlichen Voraussetzungen Einsicht in Bruttoentgeltlisten nehmen. Das BAG hat dies mit Beschluss vom 07.05.2019 – 1 ABR 53/17 bestätigt.

🔹 Datenschutz: Nicht nur Namen sind geschützt. Auch vermeintlich anonymisierte Angaben können Rückschlüsse auf einzelne Beschäftigte ermöglichen.

🔹 Zweckbindung: Die Einsicht in Gehaltsdaten für die Betriebsratsarbeit berechtigt nicht automatisch dazu, individuelle Gehaltsinformationen für private oder gerichtliche Auseinandersetzungen weiterzugeben.

🔹 Entgelttransparenz: Gesetzliche Auskunftsverfahren bieten einen geregelten Weg, um mögliche Entgeltungleichheiten zu überprüfen.

Was bedeutet das für die Praxis?

✔️ Gesetzlichen Zweck und Erforderlichkeit der Datenverarbeitung prüfen
✔️ Personenbeziehbare Informationen auf das notwendige Maß beschränken
✔️ Re-Identifizierungsrisiken bei Tabellen und Auswertungen berücksichtigen
✔️ Zugriffsrechte und Weitergabe von Daten klar regeln

Fazit: Entgelttransparenz und Datenschutz schließen sich nicht aus. Entscheidend ist, dass Betriebsräte ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen können, ohne den Schutz personenbezogener Daten aus dem Blick zu verlieren.

Wir beraten Betriebsräte, Arbeitgeber und Personalabteilungen zu Fragen des Betriebsverfassungsrechts und des Beschäftigtendatenschutzes.

Chancen und Risiken der KI im BetriebsalltagKünstliche Intelligenz ist längst im Arbeitsalltag angekommen: Sie unterstüt...
20/10/2026

Chancen und Risiken der KI im Betriebsalltag

Künstliche Intelligenz ist längst im Arbeitsalltag angekommen: Sie unterstützt bei der Bewerberauswahl, erstellt Texte, plant Schichten und analysiert Leistungsdaten. Das bietet Unternehmen erhebliche Effizienzpotenziale, wirft aber auch wichtige arbeitsrechtliche Fragen auf.

Was müssen Arbeitgeber beachten?

Die KI-Verordnung (EU AI Act) stellt besondere Anforderungen an bestimmte KI-Systeme im Beschäftigungskontext, etwa bei der Bewerberauswahl oder Leistungsbewertung. Viele dieser Systeme gelten als Hochrisiko-KI und unterliegen seit dem 2. August 2026 grundsätzlich entsprechenden Pflichten.

Auch der Datenschutz und das Diskriminierungsverbot nach dem AGG müssen beachtet werden. Fehlerhafte oder verzerrte Algorithmen können erhebliche rechtliche Risiken verursachen.

Welche Rechte haben Beschäftigte und Betriebsräte?

KI darf nicht zum Instrument grenzenloser Leistungskontrolle werden. Systeme, die objektiv geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen, unterliegen grundsätzlich der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Zudem schützt Art. 22 DSGVO Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen vor Entscheidungen, die ausschließlich automatisiert getroffen werden und sie rechtlich oder ähnlich erheblich beeinträchtigen.

Der Betriebsrat kann durch seine Beteiligungsrechte und maßgeschneiderte Betriebsvereinbarungen dazu beitragen, klare Regeln für den KI-Einsatz zu schaffen.

Unser Fazit:

KI im Betrieb bietet große Chancen – vorausgesetzt, ihr Einsatz wird rechtlich durchdacht gestaltet. Transparenz, Datenschutz, menschliche Kontrolle und die frühzeitige Einbindung des Betriebsrats sind dabei entscheidend.

Wir beraten und vertreten Arbeitgeber, Betriebsräte und Beschäftigte zu allen Fragen rund um KI, Arbeitsrecht und Datenschutz – von der rechtssicheren Einführung bis zur Gestaltung von Betriebsvereinbarungen.

Überwachung am Arbeitsplatz: Was Arbeitgeber dürfen – und wo die Grenzen liegenMichael D. Wirlitsch, Fachanwalt für Arbe...
15/10/2026

Überwachung am Arbeitsplatz: Was Arbeitgeber dürfen – und wo die Grenzen liegen

Michael D. Wirlitsch, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Konstanz & Stuttgart

Zeiterfassung, Kontrolle des Browserverlaufs oder Videokameras: Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse an Sicherheit und Transparenz. Gleichzeitig schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht Beschäftigte vor unverhältnismäßiger Überwachung.

Doch wo liegen die rechtlichen Grenzen?

1. Arbeitszeiterfassung: Pflicht statt Kür

Arbeitgeber müssen ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einführen. Ob digital oder analog, hängt von den betrieblichen Gegebenheiten ab. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfassung bleibt beim Arbeitgeber.

2. Internet- und E-Mail-Kontrolle: Transparenz ist entscheidend

Ist die private Nutzung betrieblicher IT untersagt, können anlassbezogene oder stichprobenartige Kontrollen zulässig sein. Entscheidend sind eine klare Regelung, ein legitimer Zweck und die Verhältnismäßigkeit.

Eine anlasslose Dauerüberwachung, etwa durch Keylogger oder permanentes Bildschirm-Tracking, ist dagegen regelmäßig unzulässig.

3. Videoüberwachung: Nur mit tragfähiger Rechtfertigung

Offene Videoüberwachung kann beispielsweise zum Schutz vor Diebstahl zulässig sein. Kameras dürfen jedoch nicht ohne Weiteres dauerhaft einzelne Beschäftigte bei ihrer Arbeit überwachen.

Heimliche Videoüberwachung kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, insbesondere bei konkretem Verdacht, fehlenden milderen Mitteln und Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Intimbereiche wie Toiletten und Umkleideräume sind tabu.

4. Datenschutz und Mitbestimmung beachten

Technische Systeme, die objektiv geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen, unterliegen bei bestehendem Betriebsrat grundsätzlich der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Auch datenschutzrechtlich braucht jede Überwachungsmaßnahme eine tragfähige Rechtsgrundlage. Eine pauschale Einwilligung der Beschäftigten genügt dafür nicht automatisch.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Arbeitgeber: Kontrollmaßnahmen müssen einem legitimen Zweck dienen, transparent geregelt und verhältnismäßig sein. Der Betriebsrat sollte frühzeitig eingebunden werden.

Für Arbeitnehmer und Betriebsräte: Nicht jede Kontrolle ist rechtswidrig. Anlasslose Dauerüberwachung oder unverhältnismäßige Eingriffe in die Privatsphäre sollten jedoch kritisch geprüft werden.

Fazit: Kontrolle ja – aber nicht grenzenlos.

Rechtssichere Überwachung erfordert einen sorgfältigen Ausgleich zwischen unternehmerischen Interessen, Datenschutz und Persönlichkeitsrechten.

Ich berate Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte zu Fragen der Mitarbeiterüberwachung, des IT-Einsatzes und der betrieblichen Mitbestimmung.

Michael D. Wirlitsch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Wirlitsch – Kanzlei für Arbeitsrecht | Konstanz & Stuttgart

Wenn die KI Bewerbungen bewertet: Wer entscheidet wirklich?KI-Systeme sortieren Bewerbungen, erstellen Rankings und empf...
13/10/2026

Wenn die KI Bewerbungen bewertet: Wer entscheidet wirklich?

KI-Systeme sortieren Bewerbungen, erstellen Rankings und empfehlen Kandidaten. Doch wer trägt die Verantwortung, wenn am Ende eine Absage erfolgt?

Der Einsatz von KI im Recruiting wirft wichtige arbeits- und datenschutzrechtliche Fragen auf:

🔹 DSGVO: Nach Art. 22 DSGVO können ausschließlich automatisierte Entscheidungen unzulässig sein. Ein Mensch muss tatsächlich prüfen und eigenständig entscheiden – ein bloßer Klick auf „Bestätigen“ genügt nicht zwingend.

🔹 KI-Verordnung: Systeme zur Bewerberauswahl gelten grundsätzlich als Hochrisiko-KI. Erforderlich sind unter anderem wirksame menschliche Aufsicht und die Fähigkeit, Ergebnisse kritisch zu hinterfragen.

🔹 Auskunftsrechte: Bewerber können unter den Voraussetzungen des Art. 15 DSGVO Informationen über automatisierte Entscheidungsprozesse verlangen.

🔹 Diskriminierungsschutz: Verzerrte Daten und Auswahlkriterien können zu Benachteiligungen führen. Das AGG birgt für Arbeitgeber erhebliche rechtliche Risiken.

Was sollten Unternehmen beachten?

✔️ KI-Einsatz und Auswahlprozesse überprüfen
✔️ Verantwortliche für eine wirksame Kontrolle qualifizieren
✔️ Entscheidungen nachvollziehbar dokumentieren
✔️ Diskriminierungsrisiken frühzeitig erkennen

Fazit: KI darf die Personalauswahl unterstützen. Entscheidend ist, dass menschliche Kontrolle nicht zur bloßen Formalität wird.

Wir beraten Sie zur rechtssicheren Einführung und Nutzung von KI-Systemen in Ihrer Personalabteilung.

Quelle: Reiber, „Darf die KI über Bewerbungen entscheiden?“

⚖️ Urteil der Woche: Elternzeit bleibt Elternzeit – auch nach dem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt**Bundesarbeitsgeri...
08/10/2026

⚖️ Urteil der Woche: Elternzeit bleibt Elternzeit – auch nach dem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt**

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Oktober 2026 – 9 AZR 11/26

Was passiert, wenn sich Eltern kurz vor Beginn der Elternzeit trennen und der Elternteil aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht?

Die Elternzeit entfällt dadurch nicht automatisch.

Das hat das Bundesarbeitsgericht mit aktuellem Urteil klargestellt.

Der Fall

Der Kläger hatte Elternzeit vom 23. Mai 2024 bis zum 23. Mai 2025** beantragt. Kurz vor Beginn trennte er sich von der Kindesmutter und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Das Kind blieb bei der Mutter.

Daraufhin teilte er seinem Arbeitgeber mit, dass die Elternzeit gar nicht erst begonnen habe. Begründung: Das Zusammenleben mit dem Kind in einem Haushalt – eine Voraussetzung für den Anspruch auf Elternzeit – liege nicht mehr vor.

Der Arbeitgeber sah das anders. Er hatte für die Dauer der Elternzeit bereits eine befristete Vertretung eingestellt.

Das Bundesarbeitsgericht gab letztlich dem Arbeitgeber Recht.

Die Kernaussage des BAG

Wer Elternzeit verlangt, ist daran grundsätzlich gebunden.

Das gilt auch dann, wenn nachträglich eine Voraussetzung für den Anspruch auf Elternzeit wegfällt.

Der Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt beendet eine bereits begonnene Elternzeit daher **nicht automatisch**.

Das Gesetz sieht nur eine ausdrückliche Ausnahme vor: Nach § 16 Abs. 4 BEEG endet die Elternzeit spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Wer seine Elternzeit wegen geänderter persönlicher Verhältnisse nicht antreten oder vorzeitig beenden möchte, kann dies nicht einseitig tun.

Grundsätzlich ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.

Eine Ausnahme besteht insbesondere bei:

▪️ der Geburt eines weiteren Kindes oder
▪️ einem besonderen Härtefall.

Der Kläger konnte sich auf einen solchen Härtefall nicht berufen. Dass ihm wegen des fehlenden Zusammenlebens mit dem Kind kein Elterngeld mehr zustand, genügte dafür allein nicht.

Entscheidend ist vielmehr, ob beispielsweise die eigene wirtschaftliche Existenz oder die Unterhaltsleistung gegenüber dem Kind tatsächlich erheblich gefährdet ist.

Und für Arbeitgeber?

Das Urteil stärkt die Planungssicherheit.

Wer aufgrund einer angekündigten Elternzeit eine Vertretung einstellt, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Elternzeit auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Allerdings gilt bei einem Härtefall oder der Geburt eines weiteren Kindes: Eine Ablehnung der vorzeitigen Beendigung muss innerhalb von vier Wochen, schriftlich und aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgen.

Fazit

Das BAG macht deutlich:

Private Veränderungen können die Bindungswirkung eines Elternzeitverlangens nicht einfach beseitigen.

Wer Elternzeit beantragt, sollte sich daher bewusst sein, dass daran grundsätzlich eine Bindung besteht.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Vor dem Antrag genau prüfen.

Für Arbeitgeber bedeutet es: Auf die angekündigte Elternzeit darf grundsätzlich geplant werden.

Wie beurteilen Sie die Entscheidung? Ist die starke Bindungswirkung aus Ihrer Sicht sachgerecht?

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2025 – 3 SLa 136/25.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Fragen zum Thema Elternzeit beraten wir Sie gerne.

Kündigung wegen Fehlverhaltens: Wann ist der Arbeitsplatz wirklich in Gefahr? ⚖️Ein vergessener Anruf beim Chef. Wiederh...
06/10/2026

Kündigung wegen Fehlverhaltens: Wann ist der Arbeitsplatz wirklich in Gefahr? ⚖️

Ein vergessener Anruf beim Chef. Wiederholte Verspätungen. Ein Urlaub, den man sich einfach selbst genehmigt hat.

Im Arbeitsalltag passieren Fehler. Aber ab wann rechtfertigen sie eine Kündigung?

Das sollten Sie wissen:

🔹 Der Einzelfall entscheidet. Ein Versehen wiegt anders als eine vorsätzliche Pflichtverletzung. Wer eigenmächtig mehrere Tage fernbleibt, riskiert sogar eine fristlose Kündigung.

🔹 Abmahnung vor Kündigung. Bei Verspätungen und ähnlichem Fehlverhalten muss der Arbeitgeber in der Regel zuerst abmahnen, und zwar konkret und mit Androhung von Konsequenzen.

🔹 Die Interessenabwägung zählt. Gerichte berücksichtigen unter anderem Betriebszugehörigkeit, bisheriges Verhalten, Alter, Unterhaltspflichten sowie Schwere und Häufigkeit des Verstoßes.

🔹 Auch ohne Fehlverhalten ist man nicht automatisch sicher. Personen- und betriebsbedingte Kündigungen sind möglich, etwa bei langer Krankheit oder Umstrukturierung. Bei Krankheit muss der Arbeitgeber zuvor in der Regel ein BEM anbieten.

Für Arbeitnehmer:
✅ Die Frist von drei Wochen für die Kündigungsschutzklage unbedingt einhalten
✅ Abmahnungen ernst nehmen und prüfen lassen
✅ Krankmeldungen rechtzeitig und korrekt einreichen
✅ Keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben, ohne ihn geprüft zu haben (Achtung: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld)
✅ Vorfälle und Absprachen schriftlich dokumentieren

Für Arbeitgeber:
Eine vorschnelle Kündigung ist riskant. Fehlende Abmahnung, unzureichend aufgeklärter Sachverhalt oder eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung führen schnell zu verlorenen Prozessen und Nachzahlungen. Bei fristlosen Kündigungen gilt zudem die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB.

Unser Rat: Ob eine Kündigung wirksam ist, zeigt sich nur im konkreten Fall. Egal ob Sie Abmahnung oder Kündigung erhalten haben oder als Arbeitgeber rechtssicher handeln möchten: Sprechen Sie uns frühzeitig an.

📩 Beratungstermin vereinbaren: [email protected]

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Elternzeit: Kündigungsschutz gilt für jeden Abschnitt neu – auch bei nur einem Antragsschreiben📌 Wichtige Entscheidung d...
01/09/2026

Elternzeit: Kündigungsschutz gilt für jeden Abschnitt neu – auch bei nur einem Antragsschreiben

📌 Wichtige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25

Was passiert, wenn Elternzeit nicht am Stück, sondern in mehreren Abschnitten genommen wird? Und spielt es eine Rolle, ob diese Abschnitte einzeln oder gemeinsam beantragt wurden?

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu eine wichtige Klarstellung getroffen:

👉 Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG lebt vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut auf.

Und das gilt auch dann, wenn mehrere Elternzeitabschnitte bereits in einem einzigen Antragsschreiben beantragt wurden.

Der konkrete Fall

Ein Arbeitnehmer hatte in einem Schreiben insgesamt vier Elternzeitabschnitte für den Zeitraum von 2024 bis 2027 beantragt.

Während einer Phase, in der er gerade nicht in Elternzeit war, kündigte ihm sein Arbeitgeber. Der nächste Elternzeitabschnitt sollte jedoch bereits wenige Wochen später beginnen.

Das BAG stellte klar: Die Kündigung war unwirksam.

Warum?

Der besondere Kündigungsschutz beginnt grundsätzlich bereits acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Entscheidend ist dabei: Dieser sogenannte vorwirkende Kündigungsschutz greift vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob:

jeder Elternzeitabschnitt einzeln beantragt wurde oder
mehrere Abschnitte in einem einzigen Schreiben zusammengefasst wurden.

Eine sogenannte „Bündelungsfalle“ gibt es also nicht.

Was bedeutet das für die Praxis?

👨‍👩‍👧 Für Arbeitnehmer:
Wer seine Elternzeit auf mehrere Abschnitte verteilt, verliert dadurch nicht den Kündigungsschutz. Ein gemeinsamer Antrag für mehrere Zeiträume reicht aus.

🏢 Für Arbeitgeber:
Vor einer Kündigung muss genau geprüft werden, welche Elternzeitabschnitte beantragt wurden. Auch wenn der Arbeitnehmer aktuell nicht in Elternzeit ist, kann bereits der vorwirkende Kündigungsschutz für den nächsten Abschnitt bestehen.

⚠️ Besonders wichtig: Eine Kündigung innerhalb der Schutzfrist kann ohne die erforderliche Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde unwirksam sein.

Fazit

Das BAG stärkt mit dieser Entscheidung den Kündigungsschutz von Eltern, die ihre Elternzeit flexibel auf mehrere Zeiträume verteilen.

Für die Personalpraxis bedeutet das: Vor jeder Kündigung genau hinschauen – nicht nur auf die aktuelle Elternzeit, sondern auch auf bevorstehende Elternzeitabschnitte.

📚 Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5. November 2025 – 11 SLa 394/25

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Wirksame Beschlüsse des Personalrats: Worauf kommt es in der Praxis an?Ein Personalrat kann nur dann wirksam handeln, we...
28/08/2026

Wirksame Beschlüsse des Personalrats: Worauf kommt es in der Praxis an?

Ein Personalrat kann nur dann wirksam handeln, wenn seine Beschlüsse rechtssicher zustande kommen. Klingt selbstverständlich – ist in der Praxis aber häufig eine Herausforderung.

Denn schon kleine Fehler bei Einladung, Tagesordnung, Beschlussfähigkeit oder Abstimmung können dazu führen, dass ein Beschluss unwirksam oder sogar nichtig ist.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

🔹 1. Ordnungsgemäße Einladung
Alle Personalratsmitglieder müssen rechtzeitig geladen werden – bei Verhinderung auch das zuständige Ersatzmitglied. Die Tagesordnung muss grundsätzlich mitgeteilt werden. Eine saubere schriftliche oder elektronische Einladung ist aus Beweisgründen besonders empfehlenswert.

🔹 2. Verhinderung richtig berücksichtigen
Ist ein Mitglied beispielsweise krank, im Urlaub, auf Dienstreise oder aus anderen rechtlichen Gründen verhindert, muss das richtige Ersatzmitglied nachrücken. Wichtig: Die Verhinderung sollte der oder dem Vorsitzenden unverzüglich mitgeteilt werden.

🔹 3. Beschlussfassung korrekt durchführen
Grundsätzlich entscheidet der Personalrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Entscheidend sind dabei insbesondere Beschlussfähigkeit, Stimmberechtigung und die tatsächlich erforderliche Mehrheit.

🔹 4. Persönliche Betroffenheit beachten
Wer von einer Angelegenheit persönlich betroffen ist, darf an der entsprechenden Abstimmung nicht mitwirken. Ein solcher Verstoß kann erhebliche rechtliche Folgen für den Beschluss haben.

🔹 5. Beschlüsse sauber dokumentieren
Wortlaut und Stimmenmehrheit müssen in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden. Das Protokoll ist zwar grundsätzlich keine Wirksamkeitsvoraussetzung, aber eine wichtige Absicherung für spätere Streitfragen.

Wann kann ein Beschluss nichtig sein?

Besonders schwerwiegende oder offensichtliche Fehler können dazu führen, dass ein Beschluss von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfaltet. Dazu können unter anderem fehlende Beschlussfähigkeit, eine fehlerhafte Ladung, die Mitwirkung eines befangenen Mitglieds oder eine nicht ordnungsgemäße Beschlussfassung gehören.

Unser Praxistipp

Formalien sind keine Nebensache. Gerade bei wichtigen Entscheidungen sollte der Personalrat vor der Abstimmung prüfen:

☑ Sind alle erforderlichen Personen ordnungsgemäß geladen?
☑ Steht der Punkt auf der Tagesordnung?
☑ Ist das Gremium beschlussfähig?
☑ Sind alle anwesenden Personen stimmberechtigt?
☑ Gibt es ein Stimmverbot?
☑ Ist das Abstimmungsergebnis eindeutig?
☑ Wird der Beschluss korrekt protokolliert?

Ein sauber vorbereiteter und dokumentierter Beschluss ist die beste Grundlage für einen handlungsfähigen und rechtssicher agierenden Personalrat.

📌 Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur Beschlussfassung Ihres Personalrats beraten wir Sie gerne im Einzelfall.

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