19/11/2025
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// Der Kläger ist Eigentümer und Vermieter eines Hauses in Hannover; die Beklagte war Mieterin. Nach einem Vorfall am 22.12.2024, bei dem die Beklagte den Kläger nachweislich mit Aussagen wie „Ihr Kanacken!“, „Bald kommt die AfD. Euer Leben wird genauso enden wie bei den Juden!“ und „Scheiß Ausländer!“ beleidigt haben soll, kündigte der Kläger das Mietverhältnis außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich. Die Beklagte behauptete, die Vorfälle hätten nicht stattgefunden und der Kläger habe sie eingeschüchtert. Der Kläger beantragte die geräumte Herausgabe der Wohnung. Zeugen wurden vernommen, um den Vorfall zu klären.
Das Amtsgericht (AG) Hannover hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Es sei nachweislich zu einem Treffen zwischen Kläger und Beklagter am 22.12.2024 gekommen, bei dem die rassistischen und menschenverachtenden Äußerungen gefallen seien. Die Zeugenaussagen stützten den Vortrag des Klägers, während die Beklagte dies nicht überzeugend widerlegen konnte. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei dem Kläger daher nicht mehr zumutbar (§ 543 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Der Mieter muss daher die Wohnung räumen.
AG Hannover, Urteil v. 10.09.2025, Az.: 465 C 781/25 //