eastjob personalservice GmbH

eastjob personalservice GmbH Die eastjob personalservice GmbH wurde 2006 gegründet.

Seitdem setzen wir uns als professioneller und zuverlässiger Partner für unsere Mitarbeiter und Kunden zur Lösung von Personalengpässen ein.

11/09/2020

Wir suchen dringend Hydrauliker.

21/05/2020

Lohnfortzahlung für Eltern verlängert

Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie mit gleichzeitiger Kinderbetreuung und Berufsausübung unter einer Doppelbellastung leiden, erhalten weiterhin Unterstützung. Wie die Bundesregierung am 20.05.2020 mitteilte, hat sie die bereits geltende Lohnfortzahlung bei Kita- und Schulschließung von sechs auf zehn Wochen verlängert. Ersetzt werden 67% des Verdienstausfalls (bis maximal 2016 Euro monatlich).
Anspruch beim Fehlen zumutbarer Betreuungsmöglichkeiten

Alleinerziehende Eltern sollen sogar Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entschädigung haben. Der Anspruch setzt voraus, dass Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind, mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden.
Tageweise Beantragung künftig möglich

Neu ist auch, dass die Leistung künftig auch tageweise in Anspruch genommen werden kann. "Mittlerweile gibt es teilweise Öffnungen in Kitas und Schulen, aber keine vollständige Kinderbetreuung", sagte Sozialminister Hubertus Heil (SPD). Bei tageweiser Inanspruchnahme verlängere sich die Zahldauer der Entschädigung entsprechend weiter.
Schnelle Umsetzung geplant

Wie viele der Corona-Schutzmaßnahmen wird auch die nun geplante Ausweitung der Lohnersatzzahlung für Eltern im Schnellverfahren umgesetzt. Die Änderungen müssen noch durch Bundestag und Bundesrat. Nach Angaben des zuständigen Bundesgesundheitsministeriums sollen die Pläne gemeinsam mit einem Gesetz zu Steuerhilfen in der Corona-Pandemie verabschiedet werden. Das steht nach bisheriger Planung am 28.05.2020 im Bundestag auf der Tagesordnung. Der Bundesrat tagt wieder am 05.06.2020. Unklar blieb am Mittwoch, ob die Regelung auch rückwirkend greift, in Fällen bei denen die bisherigen sechs Wochen Lohnersatzzahlung inzwischen ausgeschöpft sind.

21/05/2020

Schärfere Arbeitsschutz-Auflagen für Fleischindustrie beschlossen

Nach vermehrten Corona-Erkrankungen in Schlachthöfen hat das Bundeskabinett am 20.05.2020 Eckpunkte eines Arbeitsschutzprogramms beschlossen. In Teilen der Fleischbranche werden bereits seit Jahren und wiederholt Missstände bei Arbeits- und Unterkunftsbedingungen festgestellt. "Diese Missstände sind unwürdig und gefährlich. Wir wollen sie schnell und gründlich beheben", sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD).
Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassung nicht mehr möglich

Künftig sollen Zoll und Arbeitsschutzbehörden sowie kommunale Ordnungs- und Gesundheitsämter zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Arbeits-, Infektions- und Gesundheitsschutzstandards eingehalten werden. Ab dem 01.01.2021 sollen das Schlachten und die Verarbeitung von Fleisch nach den Plänen der Bundesregierung nur noch durch Beschäftigte des eigenen Betriebes zulässig sein. Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassung wären damit nicht mehr möglich. Handwerksbetriebe sollen von dieser Regelung ausgenommen sein.
Verpflichtende Mindeststandards bei Unterbringung

Der Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz soll auf 30.000 Euro verdoppelt werden. Die Bundesregierung prüft zudem, wie die Unternehmen verpflichtet werden können, Mindeststandards bei der Unterbringung sicherzustellen. Das Projekt "Faire Mobilität" werde dauerhaft finanziell und rechtlich abgesichert, damit ausländische Beschäftigte in ihrer Heimatsprache über ihre Rechte sowie einschlägige Vorschriften aufgeklärt werden, heißt es in der Mitteilung der Bundesregierung.

Zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie werden folgende steuergesetzliche Maßnahmen ergriffen:    Der Umsatzsteuersatz wir...
09/05/2020

Zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie werden folgende steuergesetzliche Maßnahmen ergriffen:

Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.
Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wird auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Beibehaltung des bisherigen Endes der Übergangsfrist würde hier nachhaltige Folgen für die interkommunale Zusammenarbeit, die Daseinsvorsorge sowie die Leistungsfähigkeit insbesondere der Kommunen, aber auch anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts haben.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden entsprechend der Regelungen im Sozialversicherungsrecht bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden.
Darüber hinaus werden die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG vorübergehend verlängert, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz) zu erzielen.

Quelle:

Die COVID-19-Pandemie stellt eine enorme Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft dar. In allen zentralen Politikbereichen hat die Politik in Deutschland dafür zielgerichtete Antworten gefunden. Dies gilt auch für die Steuerpolitik. Hiermit wird die Gefahr eines geringeren Wachstums angega...

03/05/2020

Bis zu 4.000 € Beratungskosten ohne Eigenanteil für KMU und Freiberufler

Gefördert werden ab sofort Beratungen für von Corona betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 € ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen für die Inanspruchnahme professioneller Beratungsleistungen gelten befristet bis Ende 2020.

Die Ergänzung der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows finden Sie in dieser pdf-Datei: https://kurzelinks.de/Foerderung-Selbststaendige. Nähere Informationen – insbesondere zur Antragstellung – hält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Homepage unter www.bafa.de/unb bereit.

Als Suchhilfe seien hier schon mal die zwei wichtigsten Merkblätter zum Download bereitgestellt:

Merkblatt Antragsberechtigte KMU:
https://kurzelinks.de/Merkblatt-KMU-Antrag

Vom Corona-Virus betroffene Unternehmen:
https://kurzelinks.de/Corona-Betroffene-KMU.

03/05/2020

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht als Regelfall bis 30.9.2020

Nach § COVINSAG § 1 S. 1 COVInsAG ist die Insolvenzantragspflicht gemäß § INSO § 15a InsO bis 30.9.2020 ausgesetzt. Die Bundesregierung kann diesen Aussetzungszeitraum durch Rechtsverordnung bis 31.3.2021 verlängern. Antragspflichtig sind gemäß § INSO § 15a InsO die Geschäftsleiter von juristischen Personen und anderen Gesellschaften ohne mindestens eine natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter. Letzteres betrifft insbesondere die GmbH & Co. KG. Gemäß § BGB § 24 BGB gilt die Insolvenzantragspflicht auch für den Vorstand eines Vereins.

26/04/2020

Das ändert sich beim Kurzarbeitergeld:
Beschäftigte in Corona-bedingter Kurzarbeit, deren Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist, erhalten künftig mehr Geld, wenn die Kurzarbeit eine bestimmte Dauer überschreitet: Ab dem 4. Monat des Kurzarbeitergeldbezugs steigt das Kurzarbeitergeld (KuG) auf 70 Prozent des entgangenen Nettoentgelts (77 Prozent für Haushalte mit Kindern); ab dem 7. Monat des KuG-Bezuges steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent des entgangenen Nettoentgelts (87 Prozent für Haushalte mit Kindern). Diese Regelung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2020.
Die Regierungskoalition erweitert die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Beschäftigte in Kurzarbeit: Künftig dürfen Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter aller Berufe bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Diese Regelung gilt ab 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020.

26/04/2020

Verlängerung der Bezugsdauer für ALG I

Das Wirtschaftsleben ist wegen der Beschränkungen in weiten Teilen zum Erliegen gekommen, bei vielen Unternehmen sind Aufträge und Umsätze eingebrochen. Das hat Folgen auch für den Arbeitsmarkt, in dem derzeit kaum in neue Jobs vermittelt wird. Deswegen soll nun die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I verlängert werden - und zwar um drei Monate und für diejenigen, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde.

19/04/2020

Reisebeschränkungen und wichtige Informationen zum Coronavirus
17.04.2020 - Artikel

Maßnahmen der polnischen Regierung gegen die Ausbreitung des Coronavirus

Wichtiger Hinweis

Polen hat zur Eindämmung drastische Einschränkungen des Personenverkehrs eingeführt. Flug-, Bahn- und Schiffsverbindungen für den Personenverkehr nach Polen werden unterbrochen. Seit Sonntag, den 15. März, 00.00 Uhr, ist die Einreise nach Polen an Grenzübergängen mit DEU, CZE, LIT, SVK für Ausländer nur noch in Ausnahmefällen möglich. Zusätzlich wurden zunächst befristet bis zum 03.05 wieder Grenzkontrollen eingeführt und zahlreiche Übergänge von DEU nach Polen ganz geschlossen.

Eine Einreise nach Polen ist nur noch folgenden Personengruppen erlaubt, die bei der Einreise ihre Kontaktdaten inkl. Rufnummer angeben und sich direkt nach der Einreise in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen. Ausnahmen von der Quarantäne gelten für Fahrer im Personen- und Güterverkehr.

Die Ausreise aus Polen und Einreise nach Deutschland ist nur noch mit triftigem Grund an den u.g. Übergängen möglich. Da die internationalen Bahn- und Flugverbindungen zunächst bis 26.4 aufgehoben wurden (Das Flugverbot gilt auch innerhalb Polens), ist der Grenzübergang aktuell nur mit dem Auto, Bus oder zu Fuß bzw. mit dem Fahrrad möglich.

Eine Einreise nach Polen ist nur noch für folgende Personengruppen erlaubt: Link

POL Staatsbürger,
Ausländer, die Ehepartner oder Kinder der POL Staatsbürger sind oder von denen dauerhaft betreut werden,
Ausländer, die eine KARTA POLAKA besitzen,
Diplomaten und ihre Familienmitglieder,
Ausländer, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in POL verfügen,
Ausländer, die über eine Arbeitsgenehmigung in POL verfügen,
Personen, die eine Sondergenehmigung des Hauptkommandanten des Grenzschutzes haben,
Ausländer, die ein Transportmittel fahren, das zur Güterbeförderung dient.

Auch für diese Ausnahmen ist eine Einreise von DEU nach Polen nur noch an den folgenden Übergängen möglich:

Für PKW:

Gubin – Guben (bis 3,1 t)
Słubice – Frankfurt an der Oder
Kostrzyń n. Odrą – Küstrin - Kietz (bis 7,5 t)
Krajnik Dolny – Schwedt
Świnoujście – Garz
Jędrzychowice – Ludwigsdorf
Świecko – Frankfurt
Kołbaskowo – Pomellen
Zgorzelec – Görlitz (bis 7,5 t)

Für LKW:

Świecko – Frankfurt an der Oder
Kołbaskowo – Pomellen
Olszyna – Forst (hier auch Busse)
Jędrzychowice – Ludwigsdorf

Für Fußgänger/Radfahrer:

Gubin – Guben
Słubice – Frankfurt (Oder)
Kosztrzyń n. Odrą – Küstrin - Kietz
Zgorzelec – Görlitz

Die Ausreise aus Polen nach DEU ist weiterhin möglich.

An den Grenzübergängen Polens mit RUS, BLR und UKR wird ab 15. März 2020 um 00.00 Uhr bis auf Widerruf die Grenze bis auf wenige Ausnahmen geschlossen. Es gibt Ausnahmen für den Güterverkehr und einige wenige Personenübergänge bleiben für PKW geöffnet. Das Polnische Außenministerium hat eine Hotline für Reisende eingerichtet +48 22 523 8880.

Ab 16. April gilt bis auf weiteres die Pflicht, in der Öffentlichkeit Mund und Nase mittels Kleidung, Kleidungsteilen oder Masken zu bedecken.

Diese Pflicht gilt grundsätzlich überall außerhalb der eigenen Wohnung, an allen öffentlichen Orten, im Personennahverkehr und im Auto.

Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten:

- für Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts,

- für Kinder bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres,

- für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen bzw. wg. Unselbstständigkeit keine Maske anlegen können. Die Vorlage eines Gutachtens oder einer Bescheinigung wird in diesen Fällen nicht verlangt;

Weiter Ausnahmen gelten für Personen, die ohne Kundenkontakt berufliche, dienstliche oder gewerbliche Tätigkeiten in Gebäuden, Betrieben, Objekten, Einrichtungen und auf Märkten ausüben.

Bus- und Straßenbahnfahrer sowie Taxifahrer und andere Personen, die gewerbsmäßige Personenbeförderung anbieten, sind von der Maskenpflicht befreit, wenn eine Trennwand oder Absperrung den direkten Kundenkontakt verhindert.

Bei Personenkontrollen bzw. Identitätskontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen.

Details zur Maskenpflicht finden Sie in englischer Sprache hier.

Folgende Lockerungen der Corona-Maßnahmen gelten ab dem 20. April:

Unter Wahrung des Abstandsgebots und bei Beachtung der Maskenpflicht, darf man sich außerhalb seiner Wohnung wieder frei bewegen (Spazierengehen, Joggen, Radfahren ist möglich), wenn es der psychischen Gesundheit dient.
Aufhebung des Betretungsvebots für Wälder, Parks und Grünflächen.
In kleinen Läden mit einer Fläche bis zu 100 qm dürften vier Kunden pro Kasse gleichzeitig einkaufen. In Läden ab 100 qm ist die max. Kundenzahl auf eine Person pro 15 qm begrenzt.
In Kirchen und bei Bestattungen darf eine Person pro 15 qm am Gottesdienst bzw. an der Bestattung teilnehmen.

Kinder und Jugendliche über 13 Jahre dürfen sich im öffentlichen Raum ohne Begleitung von Erwachsenen aufhalten.

Folgende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gelten bis auf Weiteres:

Alle öffentlichen Einrichtungen, Sport- und Freizeit- und Kultureinrichtungen, Restaurants, Bars, Einkaufzentren usw. sind bis auf Weiteres geschlossen.

Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und Universitäten und Kultureinrichtungen bleiben zunächst bis zum 26. April geschlossen.

Der minimale Abstand zwischen Menschen im öffentlichen Raum beträgt 2m. Ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder. Kinder und Jugendliche unter 13 Jahre dürfen sich im öffentlichen Raum ausschließlich in Begleitung von Erwachsenen aufhalten.
Das Betreten von Geschäften, Banken und Tankstellen ist nur mit Handschuhen gestattet, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen.
Von 10.00 Uhr-12.00 Uhr sind Geschäfte ausschließlich für Senioren über 65 Jahre geöffnet.
Hotels und andere Herbergen sind grundsätzlich geschlossen. Nicht betroffen sind Geschäftsreisen. Leihräder dürfen nicht mehr genutzt werden.
Alle Rehabilitationsleistungen, die für die Gesundheit der Patienten nicht unbedingt notwendig sind, werden abgesagt.
Versammlungen sind bis mindestens 3. Mai untersagt.
Die Quarantäne-Regelungen gelten zunächst weiter bis 3. Mai. Wer mit einer Person in Quarantäne lebt, unterliegt selbst den gleichen Maßnahmen.

Adresse

Hainstraße 10
Leipzig
04109

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