19/04/2020
Reisebeschränkungen und wichtige Informationen zum Coronavirus
17.04.2020 - Artikel
Maßnahmen der polnischen Regierung gegen die Ausbreitung des Coronavirus
Wichtiger Hinweis
Polen hat zur Eindämmung drastische Einschränkungen des Personenverkehrs eingeführt. Flug-, Bahn- und Schiffsverbindungen für den Personenverkehr nach Polen werden unterbrochen. Seit Sonntag, den 15. März, 00.00 Uhr, ist die Einreise nach Polen an Grenzübergängen mit DEU, CZE, LIT, SVK für Ausländer nur noch in Ausnahmefällen möglich. Zusätzlich wurden zunächst befristet bis zum 03.05 wieder Grenzkontrollen eingeführt und zahlreiche Übergänge von DEU nach Polen ganz geschlossen.
Eine Einreise nach Polen ist nur noch folgenden Personengruppen erlaubt, die bei der Einreise ihre Kontaktdaten inkl. Rufnummer angeben und sich direkt nach der Einreise in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen. Ausnahmen von der Quarantäne gelten für Fahrer im Personen- und Güterverkehr.
Die Ausreise aus Polen und Einreise nach Deutschland ist nur noch mit triftigem Grund an den u.g. Übergängen möglich. Da die internationalen Bahn- und Flugverbindungen zunächst bis 26.4 aufgehoben wurden (Das Flugverbot gilt auch innerhalb Polens), ist der Grenzübergang aktuell nur mit dem Auto, Bus oder zu Fuß bzw. mit dem Fahrrad möglich.
Eine Einreise nach Polen ist nur noch für folgende Personengruppen erlaubt: Link
POL Staatsbürger,
Ausländer, die Ehepartner oder Kinder der POL Staatsbürger sind oder von denen dauerhaft betreut werden,
Ausländer, die eine KARTA POLAKA besitzen,
Diplomaten und ihre Familienmitglieder,
Ausländer, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in POL verfügen,
Ausländer, die über eine Arbeitsgenehmigung in POL verfügen,
Personen, die eine Sondergenehmigung des Hauptkommandanten des Grenzschutzes haben,
Ausländer, die ein Transportmittel fahren, das zur Güterbeförderung dient.
Auch für diese Ausnahmen ist eine Einreise von DEU nach Polen nur noch an den folgenden Übergängen möglich:
Für PKW:
Gubin – Guben (bis 3,1 t)
Słubice – Frankfurt an der Oder
Kostrzyń n. Odrą – Küstrin - Kietz (bis 7,5 t)
Krajnik Dolny – Schwedt
Świnoujście – Garz
Jędrzychowice – Ludwigsdorf
Świecko – Frankfurt
Kołbaskowo – Pomellen
Zgorzelec – Görlitz (bis 7,5 t)
Für LKW:
Świecko – Frankfurt an der Oder
Kołbaskowo – Pomellen
Olszyna – Forst (hier auch Busse)
Jędrzychowice – Ludwigsdorf
Für Fußgänger/Radfahrer:
Gubin – Guben
Słubice – Frankfurt (Oder)
Kosztrzyń n. Odrą – Küstrin - Kietz
Zgorzelec – Görlitz
Die Ausreise aus Polen nach DEU ist weiterhin möglich.
An den Grenzübergängen Polens mit RUS, BLR und UKR wird ab 15. März 2020 um 00.00 Uhr bis auf Widerruf die Grenze bis auf wenige Ausnahmen geschlossen. Es gibt Ausnahmen für den Güterverkehr und einige wenige Personenübergänge bleiben für PKW geöffnet. Das Polnische Außenministerium hat eine Hotline für Reisende eingerichtet +48 22 523 8880.
Ab 16. April gilt bis auf weiteres die Pflicht, in der Öffentlichkeit Mund und Nase mittels Kleidung, Kleidungsteilen oder Masken zu bedecken.
Diese Pflicht gilt grundsätzlich überall außerhalb der eigenen Wohnung, an allen öffentlichen Orten, im Personennahverkehr und im Auto.
Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten:
- für Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts,
- für Kinder bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres,
- für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen bzw. wg. Unselbstständigkeit keine Maske anlegen können. Die Vorlage eines Gutachtens oder einer Bescheinigung wird in diesen Fällen nicht verlangt;
Weiter Ausnahmen gelten für Personen, die ohne Kundenkontakt berufliche, dienstliche oder gewerbliche Tätigkeiten in Gebäuden, Betrieben, Objekten, Einrichtungen und auf Märkten ausüben.
Bus- und Straßenbahnfahrer sowie Taxifahrer und andere Personen, die gewerbsmäßige Personenbeförderung anbieten, sind von der Maskenpflicht befreit, wenn eine Trennwand oder Absperrung den direkten Kundenkontakt verhindert.
Bei Personenkontrollen bzw. Identitätskontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen.
Details zur Maskenpflicht finden Sie in englischer Sprache hier.
Folgende Lockerungen der Corona-Maßnahmen gelten ab dem 20. April:
Unter Wahrung des Abstandsgebots und bei Beachtung der Maskenpflicht, darf man sich außerhalb seiner Wohnung wieder frei bewegen (Spazierengehen, Joggen, Radfahren ist möglich), wenn es der psychischen Gesundheit dient.
Aufhebung des Betretungsvebots für Wälder, Parks und Grünflächen.
In kleinen Läden mit einer Fläche bis zu 100 qm dürften vier Kunden pro Kasse gleichzeitig einkaufen. In Läden ab 100 qm ist die max. Kundenzahl auf eine Person pro 15 qm begrenzt.
In Kirchen und bei Bestattungen darf eine Person pro 15 qm am Gottesdienst bzw. an der Bestattung teilnehmen.
Kinder und Jugendliche über 13 Jahre dürfen sich im öffentlichen Raum ohne Begleitung von Erwachsenen aufhalten.
Folgende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gelten bis auf Weiteres:
Alle öffentlichen Einrichtungen, Sport- und Freizeit- und Kultureinrichtungen, Restaurants, Bars, Einkaufzentren usw. sind bis auf Weiteres geschlossen.
Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und Universitäten und Kultureinrichtungen bleiben zunächst bis zum 26. April geschlossen.
Der minimale Abstand zwischen Menschen im öffentlichen Raum beträgt 2m. Ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder. Kinder und Jugendliche unter 13 Jahre dürfen sich im öffentlichen Raum ausschließlich in Begleitung von Erwachsenen aufhalten.
Das Betreten von Geschäften, Banken und Tankstellen ist nur mit Handschuhen gestattet, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen.
Von 10.00 Uhr-12.00 Uhr sind Geschäfte ausschließlich für Senioren über 65 Jahre geöffnet.
Hotels und andere Herbergen sind grundsätzlich geschlossen. Nicht betroffen sind Geschäftsreisen. Leihräder dürfen nicht mehr genutzt werden.
Alle Rehabilitationsleistungen, die für die Gesundheit der Patienten nicht unbedingt notwendig sind, werden abgesagt.
Versammlungen sind bis mindestens 3. Mai untersagt.
Die Quarantäne-Regelungen gelten zunächst weiter bis 3. Mai. Wer mit einer Person in Quarantäne lebt, unterliegt selbst den gleichen Maßnahmen.