22/02/2023
Das Equal Pay (EP) ist keine Regelung des Tarifvertrages, sondern ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz festgeschrieben. In manchen Tarifverträgen werden jedoch auch Regelungen zum EP getroffen. EP stellt sicher, dass Stammmitarbeiter:innen und Zeitarbeitnehmer:innen dieselben Arbeitsbedingungen samt Einsatzlohn und weiteren Vorzügen haben. Ist der Vergleichslohn der Stammmitarbeiter:innen geringer als der Tariflohn der Zeitarbeitnehmer:innen, wird zugunsten des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin weiterhin der höhere Lohn gezahlt!
So soll eine Gleichstellung gewährleistet werden. Das EP muss, sofern ein Tarifvertrag das nicht vom ersten Tag an vorsieht, nach 9 oder in einigen Branchen spätestens nach 15 Monaten gezahlt werden. Wann das EP also greift, hängt sehr wesentlich von der Branchenzugehörigkeit des Einsatzbetriebes und der geltenden Tarifverträge ab.