07/06/2026
⚖️ Kündigungsschreiben des Arbeitgebers – worauf es ankommt!
Als Anwalt in Marzahn erlebe ich es immer wieder: Eine Kündigung wird per E-Mail, Fax oder WhatsApp verschickt – und ist damit von vornherein nichtig. Dabei entscheiden gerade die Formalien über die Wirksamkeit.
✍️ Form & Unterschrift
Eine Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen und im Original eigenhändig unterzeichnet sein. E-Mail oder Fax genügen nicht – die Kündigung ist dann unwirksam.
📋 Kein Grund nötig
Im Kündigungsschreiben selbst muss kein Kündigungsgrund stehen. Es empfiehlt sich sogar, keinen zu nennen – wer einen Grund nennt, schränkt sich im späteren Prozess ein.
📅 Kündigungsfrist (§ 622 BGB)
Die Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder Monatsende und verlängert sich mit der Betriebszugehörigkeit (z. B. nach 5 Jahren 2 Monate, nach 10 Jahren 4 Monate zum Monatsende).
Tipp: Immer hilfsweise „zum nächstmöglichen Zeitpunkt" kündigen – das fängt Berechnungsfehler ab.
📨 Zugang beweissicher gestalten
Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer im Original zugehen. Empfehlenswert ist der Einwurf in den Briefkasten durch einen Zeugen. Nicht erst spät am letzten Fristtag einwerfen – auch ein Samstag zählt als Zugangstag.
❗ Sonderkündigungsschutz beachten
Bei Schwangeren, Elternzeit, Schwerbehinderten und Betriebsratsmitgliedern gelten besondere Verbote bzw. Zustimmungspflichten. Existiert ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung anzuhören (§ 102 BetrVG).
⏰ Und für Arbeitnehmer: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingereicht werden – sonst gilt die Kündigung als wirksam.
Als Fachanwalt in Marzahn empfehle ich: Lassen Sie jede Kündigung – ob als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – rechtlich prüfen.
📌 Mehr Informationen zum Thema: https://www.anwalt-martin.de/muster-fuer-das-arbeitsrecht/kuendigungsschreiben-des-arbeitsgebers.html
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